Abstellplatz Martin Hartl

Stellplatz für Wohnwagen und andere Anhänger

Impressum

Abstellplatz Martin Hartl
Kirchengasse 15
2413 Berg

Telefon: +43 (0) 665 65487654
E-Mail:  abstellplatz@hartl-berg.at

Geschäftsführer: Martin Hartl

Freier Handel mit Stellplätzen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagengeschäft)

GISA-Nummer: 33363042

Steuernummer: 38 172/6637

nicht im Firmenbuch eingetragen

Unternehmensgegenstand: Förderung des Betriebs, der Verwaltung und des Marketings in jeglicher Hinsicht an allen Orten im In- und Ausland, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen (zB Tiefgaragen, Parkhäuser, Parkplätze)

Online- Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission:  www.ec.europa.eu/consumers/odr/
Martin Hartl ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Garagenanordnung                                                                                          Stand: 15.01.2021

Garagen- bzw. Nutzungsbedingungen

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Benützung der Garagen-, Ein- bzw. Abstellflächen (in der Folge kurz „Garage“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker)[1] der Garage (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen.

1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

1.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagen-, Ein- bzw. Abstellbedingungen (in der Folge kurz „Garagenordnung“ genannt). Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.

2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Für das Laden von Elektrofahrzeugen sind die jeweiligen Nutzungsbestimmungen bei den Ladestationen zu beachten.

2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber.

2.3 In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber zulässig.

2.4 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

3 Haftungsbestimmungen

3.1 Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3.2 Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen.

3.4 Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.

3.5 Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

3.6 Es findet kein Winterdienst statt, daher wird keinerlei Haftung für Verletzungen und Schäden übernommen. Das Betreten oder Befahren der Liegenschaft erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.

4 Einstellgebühren und Betriebszeiten

4.1 Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind Garagenbetreiber zu erfragen.

4.2 Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt, bzw. der Zutritt mittels Berechtigungsmedium (z.B. Dauerparkkarte, Kennzeichen, ...), oder nach Absprache mit dem Garagenbetreiber.

4.3 Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der Kunde dem Garagenbetreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Garagenbetreiber zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren dreißig Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.

5 Abstellen des Fahrzeuges

5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalegebühr berechtigt.

5.2 Für den Fall, dass

·        ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;

·        ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines zugewiesenen Stellplatzes abgestellt wird;

·        ein Fahrzeug mehr als seinen zugewiesenen Stellplatz verstellt;

·        die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;

ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.

6 Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges

6.1 Die Höchsteinstelldauer wird im Dauerparkvertrag geregelt.

6.2 Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn

·        die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder

·        die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;

·        es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

·        es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;

·        es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.

6.3 Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.

6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

7 Ordnungsvorschriften

7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.

7.2 Verboten sind insbesondere:

·        das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;

·        das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;

·        Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers, außer es wird mit dem Garagenbetreiber vereinbart;

·        das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;

·        die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

·        ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;

·        das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;

·        das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;

8 Verlust oder Beschädigung des Parkberechtigungsmediums

8.1 Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.

8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr.

8.3 Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen;

9 Zurückbehaltungsrecht

9.1 Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im

Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.

10 Verhalten im Brandfall

10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

10.2 Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.

10.3 Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.

11 Bildaufzeichnungen

11.1 Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der betriebenen Garage (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten, der Stiegenhäuser sowie der Park- und Fahrflächen) eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird.

11.2 Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3).

11.3 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung wurden.

11.4 Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

12.2 Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

12.3 Für die Beilegung aller Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag mit Kunden, auf die das KSchG nicht zwingend anwendbar ist, ist das am Sitz des Garagenbetreibers zuständige Gericht örtlich zuständig. Der Werkstattbetreiber hat jedoch das Recht, auch im allgemeinen Gerichtsverfahren des Vertragspartners oder beim zuständigen Gericht des Werkstattstandortes zu klagen.

 

Abstellplatz Martin Hartl

Kirchengasse 15

2413 Berg

Telefon: +43 665 65487654

E-Mail: abstellplatz@hartl-berg.at


[1]  Kurzzeitparken: Jedes einzelne Parkereignis (abgeschlossen mit der Ausfahrt) wird bezahlt.

Dauerparken: Es wird ein schriftlicher Versorgungsvertrag (Dauerparkvertrag) abgeschlossen und in der Regel monatlich eine Installationsgebühr entrichtet.